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Als Halter eines Tieres wissen Sie: Tiere sind manchmal unberechenbar. Ein Hund auf der anderen Straßenseite, und Ihr Liebling ist nicht mehr zu halten. Was, wenn dadurch zum Beispiel ein Verkehrsunfall verursacht wird? Wer zahlt dann?


§ 833 Satz 1des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

 

Aktuelles Urteil:
Wenn der Hund den Fensterheber betätigt

Für Schäden, die ein Hund anrichtet, der aus einem Auto ausbricht, ist die Tierhalter-Haftpflicht- und nicht die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuständig.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 7.12.2006 (Az.: 12 U 133/06).

Sachverhalt
Der Kläger hatte auf dem Grundstück eines Pferdegestüts seinen Geländewagen abgestellt, in dem sich noch sein Hund aufhielt. Da der Mann vergaß den Zündschlüssel aus dem Schloss des Autos zu entfernen und somit die Elektronik im Auto noch voll funktionsfähig war, gelang es dem Tier, den elektrischen Fensterheber einer Seitenscheibe zu betätigen und aus dem Auto zu entweichen.

Der Hund lief in einen der Pferdeställe und verletzte dort ein hochklassiges Turnierpferd so stark, dass das Pferd eingeschläfert werden musste. Im Zuge der Schadenbearbeitung kam es zu Unstimmigkeiten, ob die Tierhalter- oder die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuständig ist. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung wies die Schadensersatzansprüche mit der Begründung ab, dass hier die KFZ-Versicherung zuständig sei, da das Fahrzeug nicht im Gebrauch war und der Hund habe schliesslich eine technische Einrichtung betätigt. Nur dadurch war es möglich aus dem Fahrzeug zu gelangen. Das OLG Karlsruhe musste hierzu einen Rechtsentscheid fällen.

Urteil und Urteilsbegründung
Die Richter konnten den Ausführungen bzw. Auffassung des Versicherers zur Zuständigkeit des Versicherungsfalles nicht folgen und gaben dem Tierhalter (Kläger) Recht.

Das Gericht war der Meinung, dass es sich im spezifischen, zu entscheidenden Fall, um eine typische Tiergefahr und nicht etwa um eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr handelt. Das Gericht beurteilte den Fall so, als ob sich der Hund von der Leine losgerissen und anschließend das Pferd gebissen hätte. In diesem Fall wäre die Tierhalter-Haftpflichtversicherung zuständig gewesen.

Nach Auffassung der Richter ist die sogenannte "Benzinklausel" nur dann anzuwenden, wenn sich durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ein spezifisches Risiko verwirklicht, das von dem Fahrzeug selbst ausgeht.

Im Übrigen ist ein Kraftfahrzeughalter nur dazu verpflichtet, die Zündung seines Fahrzeuges beim Abstellen gegen ungewollte Fortbewegung zu sichern. Eine Verpflichtung, die elektrischen Fensterheber zu sichern, besteht hingegen nicht. Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Quellen: Anwalt-Suchservice, Presseberichte, Versicherungsjournal


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